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   VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08   

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https://dejure.org/2008,27610
VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08 (https://dejure.org/2008,27610)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 15 K 1161/08 (https://dejure.org/2008,27610)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2008 - 15 K 1161/08 (https://dejure.org/2008,27610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unbillige Härte nicht bei bloßen Bedenken gegen Rechtmäßigkeit von Studiengebühren und nicht bei Aufbringung des Studienbeitrags durch nicht darlehensberechtigte Studenten; keine Gleichsetzung von de facto Teilzeitstudenten mit eingeschriebenen Teilzeitstudenten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer unbilligen Härte nach § 6b Abs. 4 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) aufgrund allgemeiner Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit allgemeiner Studiengebühren; Zumutbarkeit der Beschaffung des Semesterbeitrags für nicht Darlehensberechtigte aus eigenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, welcher gebietet, wesentlich Gleiches gleich, Ungleiches aber seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 30.1.1997, BVerwGE 104, 60 ff., Juris Rn. 14), ist durch die besondere Ausgestaltung der Studiengebühren für Teilzeitstudenten nicht verletzt.

    Sie stellt sich als Ausprägung des allgemeinen gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips dar, welches die Gebührenhöhe an das Maß der Inanspruchnahme der durch die Gebühr abgegoltenen staatlichen Leistung bindet (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1997, BVerwGE 104, 60 ff., Juris Rn. 14).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Bei dem Rechtsbegriff der unbilligen Härte handelt es sich auch dann, wenn er - wie hier - mit einem Ermessen der Behörde gekoppelt ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 27.5.1981, BVerwGE 62, 230 ff., Juris Rn. 43).

    Vom Gesetz in Kauf genommene Härten sind indessen niemals "unbillig" (BVerwG, Urteil vom 27.5.1981, BVerwGE 62, 230 ff., Juris Rn. 44).

  • OVG Hamburg, 22.05.2007 - 3 Bs 94/07

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug.

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Zwar dürfen, um Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie Bemittelten, an die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, NJW 2004, 1789 f., Juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2007, 3 Bs 94/07).
  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 396/99

    Abgabeneinziehung; atypischer Sachverhalt; BaföG; Berufsfreiheit; Einheitsbetrag;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Eine unbillige Härte, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich weitergehend präzisiert wurde, kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202 ff. Juris Rn. 14) und für den Betroffenen mit außergewöhnlich schwer wiegenden Nachteilen verbunden ist (vgl. m.w.N. VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003, 1 A 396/99, Juris Rn. 24).
  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Eine unbillige Härte, die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich weitergehend präzisiert wurde, kann hiernach nur dann angenommen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen Sachverhalt handelt, der sich im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfall darstellt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 22.5.1992, BVerwGE 90, 202 ff. Juris Rn. 14) und für den Betroffenen mit außergewöhnlich schwer wiegenden Nachteilen verbunden ist (vgl. m.w.N. VG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003, 1 A 396/99, Juris Rn. 24).
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Insbesondere dann, wenn sich Härten aus den einem Gesetz zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben, die das Gesetz im Einzelfall so nicht beabsichtigt hätte, können diese "unbillig" sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.1991, BVerwGE 88, 303 ff., Juris Rn. 14 zu § 29 Abs. 3 BAföG).
  • VG Hamburg, 31.01.2005 - 6 E 4707/04

    Studiengebührenpflicht für auswärtige Studenten an Hamburger Hochschulen

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Auch gebietet nicht das für Benutzungsgebühren - zu denen auch in die streitbefangenen Studiengebühren zählen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2005, 6 E 4707/04, Juris Rn. 35) - maßgebliche Äquivalenzprinzip (der Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung) eine Absenkung der Studiengebühren für faktische Teilzeitstudierende.
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Zwar dürfen, um Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie Bemittelten, an die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, NJW 2004, 1789 f., Juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2007, 3 Bs 94/07).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Schon das Recht des Gesetzgebers zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren er anders nur schwer Herr werden kann, steht hier einem Gleichheitsverstoß entgegen (m.w.N. BVerfG, Urteil vom 6.7.2004, BVerfGE 111, 176 ff., Juris Rn. 40).
  • VG Berlin, 13.05.2004 - 11 A 386.04
    Auszug aus VG Hamburg, 24.09.2008 - 15 K 1161/08
    Diese auch in anderen Haushaltsordnungen enthaltene Regelung wird allgemein dahingehend verstanden, dass eine solche dann anzunehmen ist, wenn sich der Leistungspflichtige in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde (m.w.N. VG Berlin, Beschluss vom 13.5.2004, 11 A 386.04, Juris Rn. 6).
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